Findet das Revisionsgericht, dass die Revision mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Revisionswerber auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen.
[Fassung ZVN 1983]
Findet das Revisionsgericht, dass die Revision mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Revisionswerber auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen.
[Fassung ZVN 1983]