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zu § 4 Staatsgrenzgesetz

Twaroch4. AuflOktober 2022

Soweit nach einem Staatsvertrag Grenzflächen von Pflanzen der im § 2 Abs. 1 genannten Art freizuhalten sind, dürfen darauf solche Pflanzen nicht angebaut oder gesetzt werden.

1.
Die Verpflichtung zur Freihaltung des Grenzstreifens stellt eine Beschränkung in der Ausübung des Eigentumsrechtes im Sinn von § 364 ABGB dar.

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