Soweit nach einem Staatsvertrag Grenzflächen von Pflanzen der im § 2 Abs. 1 genannten Art freizuhalten sind, dürfen darauf solche Pflanzen nicht angebaut oder gesetzt werden.
Die Verpflichtung zur Freihaltung des Grenzstreifens stellt eine Beschränkung in der Ausübung des Eigentumsrechtes im Sinn von § 364 ABGB dar.