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zu § 4 PSG (Brditschka/Quass)

Brditschka/Quass2. AuflMai 2014

Der Privatstiftung muß ein Vermögen im Wert von mindestens 70.000 Euro gewidmet werden.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

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Jeder Privatstiftung muss ein bestimmtes Vermögen gewidmet werden. Diese Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Begriffsdefinition des § 1 Abs 1 PSG. In § 4 PSG wird die Mindesthöhe, des in der Stiftungurkunde gewidmeten Vermögens, mit EUR 70.000,00 festgelegt. Als Charakteristikum der Privatstiftung, wird dem eigentümerlosen Vermögen Rechtspersönlichkeit zuerkannt, wodurch das Vermögen verselbständigt wird (OGH 15. 7. 1999, 6 Ob 74/99x; RdW 1999, 718; JBl 2000, 49). Das Mindestvermögen ist zwingend in die Stiftungsurkunde aufzunehmen, andernfalls die Eintragung im Firmenbuch nicht erfolgen kann.

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