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zu § 4 JN (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

Gegen die in erster Instanz von den Landesgerichten, sowie von den Handelsgerichten gefällten Urteile und Beschlüsse geht der Rechtszug in zweiter Instanz (Berufung, Rekurs) an die Oberlandesgerichte, und in dritter Instanz (Revision, Rekurs) an den Obersten Gerichtshof.

[Fassung BGBl 1993/91]

Seite 52

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