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zu § 4 HVertrG (Nocker)

Nocker2. AuflJänner 2015

Rechte und Pflichten des Unternehmers und des Handelsvertreters

 

Der Unternehmer und der Handelsvertreter sind verpflichtet, dem anderen auf dessen Verlangen eine unterzeichnete Urkunde zu verschaffen, die den zu diesem Zeitpunkt gültigen Inhalt des Vertretungsvertrags wiedergibt.

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