§ 4. Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind sie unwirksam.
Die Bestimmungen des FernFinG sind relativ zwingend zugunsten des Verbrauchers. Die Nichtigkeit bei Verstoß gegen das FernFinG beschränkt sich auf die unzulässige Bestimmung; der Rest des Vertrages bleibt gültig.