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zu § 49e FinStrG (Seiler/Seiler)

Seiler/Seiler6. AuflJänner 2024

(1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich

die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen nach § 18a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 verletzt, oderentgegen § 18a Abs. 8 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, oder

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