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zu § 49 TKG 2003 (Röthler)

Röthler1. AuflJuni 2016

(1) Die Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen:

Zurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen Verbindung oder der Routingdaten im Fall paketorientierter Dienste an den zusammenschaltenden Betreiber;Zustellung der Verbindungen oder Datenpakete an den Nutzer des zusammengeschalteten Betreibers;

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