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zu § 498 ABGB (Bittner)

Bittner3. AuflJuni 2016

Weiderecht.

 

Ist bei Erwerbung des Weiderechts die Gattung und die Anzahl des Triebviehs; ferner die Zeit und das Maß des Genusses nicht bestimmt worden; so ist der ruhige dreißigjährige Besitz zu schützen. In zweifelhaften Fällen dienen folgende Vorschriften zur Richtschnur.

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