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zu § 48 InvFG (Leixner)

Leixner1. AuflOktober 2011

Das Rechnungsjahr des Sondervermögens ist das Kalenderjahr, falls die Fondsbestimmungen nichts anderes anordnen.

ErläutRV:

Zu § 48:

Entspricht § 11 InvFG 1993.

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