vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 48 GewO (Hanusch)

Hanusch10. LfgMärz 2003

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Auflassung der weiteren Betriebsstätte

1
Der Gewerbeinhaber bestimmt, wann er seine weitere Betriebsstätte und das Recht, sein Gewerbe dort auszuüben, aufgibt.

Die Willenserklärung des Gewerbeinhabers, sein Recht aufzugeben, erfolgt in Form einer Anzeige an die Gewerbebehörde.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!