(1) Gelangt die Regulierungsbehörde in einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a zur Feststellung, dass die nach den §§ 38 bis 42 oder nach § 47 Abs 1 auferlegten regulatorischen Verpflichtungen nicht zu wirksamem Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf diesen Märkten bestehen, kann sie vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf diesen Märkten als außerordentliche Maßnahme die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen, dessen Zweck es ist, Seite 654