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zu § 47 MRG (Vonkilch)

Vonkilch4. AuflOktober 2021

Betriebskosten; Umstellung der Verteilungsschlüssel

 

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisherigen Vorschriften fällig gewordenen Betriebskosten dürfen nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften eingehoben werden.

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