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zu § 47 BVergG (Budischowsky)

Budischowsky2. LfgAugust 2012

Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.

IdF BGBl I 2006/17

Stand der Kommentierung: Jänner 2007

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