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zu § 46 GSVG (Ficzko/Schruf)

Ficzko/Schruf18. LfgSeptember 2017

§ 46. (1) Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und der Bundesverwaltungsausgaben sind ‒ unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – befreit:

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