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zu § 467 ABGB (Fidler)

Fidler3. AuflJuni 2016

Erlöschung des Pfandrechtes.

 

Wenn die verpfändete Sache zerstört wird; wenn sich der Gläubiger seines Rechtes darauf gesetzmäßig begibt; oder, wenn er sie dem Schuldner ohne Vorbehalt zurückstellt; so erlischt zwar das Pfandrecht, aber die Schuldforderung besteht noch.

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