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zu § 45 UVP-G

Altenburger/Berger2. AuflSeptember 2010

Strafbestimmungen

 

§ 45. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe

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