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zu § 45 SMG (Wiederin)

Wiederin2. AuflMärz 2018

[Verweisungen im SMG]

 

Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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