Zirngast35. LfgJuni 2022
Zweiter AbschnittVergütung des Gerichtsvollziehers
§ 457 (1) Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 461 bis 473 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.