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zu § 454 EO (Zirngast)

Zirngast35. LfgJuni 2022

§ 454 (1) Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach § 455 zu entrichten.

(2) Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten.

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