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zu § 44 KartG

3. AuflJuni 2017

Soweit Fristen nicht durch das Gesetz bestimmt werden, hat der Vorsitzende sie angemessen zu bestimmen; er hat sie auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.

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Fristen definieren bis wann am Verfahren Beteiligte, als vor allem eine Verfahrenspartei, aber etwa auch ein Sachverständiger, spätestens bestimmte Handlungen vorzunehmen haben. Es gibt durch das Gesetz bestimmte oder vom Vorsitzenden festzusetzende Fristen. Soweit das KartG keine eigene Regelung trifft, sind die Bestimmungen von § 23

Seite 577

AußStrG über Fristen anzuwenden, die ihrerseits – mit Ausnahme der Regelung über die verhandlungsfreie Zeit – auf die ZPO verweisen.

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