(1) Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank oder Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden. § 6 Abs. 2 Z 8 und 9 findet auch auf die Depotbank Anwendung.
(2) Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber zu handeln.
