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zu § 44 ABGB (Hinteregger/Kissich)

Hinteregger/Kissich3. AuflSeptember 2006

Begriff der Ehe

 

Die Familienverhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beistand zu leisten.

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