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zu § 44 ABGB (Hinteregger)

Hinteregger3. AuflSeptember 2021

Begriff der Ehe,

 

Die Familienverhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwei Personen [verschiedenen Geschlechtes]*]*]Wortfolge „verschiedenen Geschlechtes“ aufgehoben durch VfGH G 258/2017, in Kraft seit 1.1.2019; Kundmachung BGBl I 2017/161. gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beistand zu leisten.

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