§ 446 In der Klage ist anzugeben, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll.
[Eingefügt mit GREx 2021, BGBl I 2021/86]
§ 446 In der Klage ist anzugeben, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll.
[Eingefügt mit GREx 2021, BGBl I 2021/86]