Die Protokollierung des tatsächlichen und Beweisvorbringens der Parteien hat, falls nicht vorbereitende Schriftsätze vorliegen (§ 210 Abs 1), in der Regel auf die in § 211 bezeichnete Art zu geschehen.
[Stammfassung]
Die Protokollierung des tatsächlichen und Beweisvorbringens der Parteien hat, falls nicht vorbereitende Schriftsätze vorliegen (§ 210 Abs 1), in der Regel auf die in § 211 bezeichnete Art zu geschehen.
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