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zu § 43 UVP-G

Altenburger/Berger2. AuflSeptember 2010

UVP-Dokumentation

 

§ 43. (1) Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine UVP-Dokumentation einzurichten, in der die nach diesem Bundesgesetz und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen erfasst werden. Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich dafür der Umweltbundesamt GmbH bedienen. Die Dokumentation hat insbesondere die Feststellungsentscheidungen (§§ 3 Abs. 7, 24 Abs. 5), die Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers/der Projektwerberin, die wichtigsten Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung, die wesentlichen Inhalte und Gründe der Entscheidung(en), die Ergebnisse der Nachkontrolle sowie Angaben über die jedes Jahr durchgeführten Verfahren mit Art, Zahl und Verfahrensdauer zu enthalten und einen aktuellen Link auf die Internetseiten der UVP-Behörden, auf denen Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen. Diese Unterlagen sind dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von den zuständigen Behörden zu übermitteln.

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