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zu § 43 TKG 2003 (Röthler)

Röthler1. AuflJuni 2016

(1) Sofern die Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren festgestellt hat, dass

auf dem relevanten Endnutzermarkt kein Wettbewerb herrscht undspezifische Verpflichtungen nach §§ 38 bis 42 nicht zur Erreichung der in § 1 Abs 2 und Abs 2a vorgegebenen Ziele führen würden,

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