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zu § 42 UVP-G

Altenburger/Berger2. AuflSeptember 2010

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

 

§ 42. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

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