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zu § 42 KartG

3. AuflJuni 2017

Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen Gleichschriften einzubringen, dass jeder Partei, einschließlich der Amtsparteien, eine Gleichschrift zugestellt werden kann.

Literatur

Gruber, Österreichisches Kartellrecht2 (2013);

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