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zu § 42 InvFG (Leixner)

Leixner1. AuflOktober 2011

(1) Die in § 41 Abs. 4 genannte Vereinbarung hat im Hinblick auf die von den Vereinbarungsparteien einzuhaltenden Verfahren und zu erbringenden Dienstleistungen zumindest Folgendes zu beinhalten:

1. Beschreibung der Verfahren, die unter anderem bei der Verwahrung für die einzelnen Arten von Vermögenswerten des OGAW, die der Verwahrstelle anvertraut werden, festzulegen sind;

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