(1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft1 entsteht mit dem Ableben2 des Gewerbeinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft3 hat jedoch ohne unnötigen Aufschub4 der Bezirksverwaltungsbehörde den Fortbetrieb anzuzeigen (§ 345 Abs. 1)5.
(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet6: