(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung zu gewähren.
(2) Die Verpflichtung nach Abs 1 kann insbesondere folgende Verpflichtungen umfassen: