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zu § 419 ABGB

Twaroch4. AuflOktober 2022

Ist das Gebäude auf fremdem Grunde und aus fremden Materialien entstanden, so wächst auch in diesem Falle das Eigentum desselben dem Grundeigentümer zu. Zwischen dem Grundeigentümer und dem Bauführer treten die nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten, wie in dem vorstehenden Paragraphen ein, und der Bauführer muß dem vorigen Eigentümer der Materialien, nach Beschaffenheit seiner redlichen oder

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unredlichen Absicht, den gemeinen oder den höchsten Werth ersetzen.

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