(1) Die für die Gerichtsakten bestimmte schriftliche Abfassung des Urteiles ist vom Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer zu unterschreiben. Wird durch Versäumungsurteil nach dem Begehren des Klägers oder durch Verzicht- oder Anerkenntnisurteil erkannt, so kann die für die Gerichtsakten bestimmte Abfassung des Urteils durch den vom Richter zu unterschreibenden Urteilsvermerk
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