§ 415 Wird die Feststellung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die
im Ausland errichtet wurden,eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und§ 415 Wird die Feststellung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die
im Ausland errichtet wurden,eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und