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zu § 410 ABGB (Klingenberg)

Klingenberg3. AuflMärz 2018

Außer dem Falle einer solchen Entschädigung gehört das verlassene Bett, so wie von einer entstandenen Insel verordnet wird, den angrenzenden Uferbesitzern.

Stammfassung JGS 1811/946.

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