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zu § 40 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung

 

(1) Zahlungsdienstleister haben dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß § 41 für seine eigenen Dienste in leicht zugänglicher Form verfügbar zu machen, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über eine Einzelzahlung gebunden ist. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers hat der Zahlungsdienstleister die Informationen

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und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind klar und verständlich abzufassen, und zwar

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