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zu § 40 GlBG (Kletečka/Köck)

Kletečka/Köck2. AuflNovember 2021

Förderungsmaßnahmen

 

Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an natürliche oder juristische Personen haben Förderungen nur für natürliche oder juristische Personen vorzusehen, die die Bestimmungen des III. Teils beachten.

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