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zu § 40 AngG (Kallab)

Kallab10. AuflSeptember 2016

Die Rechte, die dem Angestellten auf Grund der Bestimmungen der §§ 6 Abs 3, 8, 9, 10 letzter Absatz, 12, 14 Abs 2, 15, 16, 17, 17a, 18, 19 Abs 2, 20 Abs 2 bis 5, 21 bis 24, 29, 30 Abs 2 bis 4, 31 Abs 1, 34, 35, 37 bis 39 zustehen, können durch den Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

idF BGBl 1993/459

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