§ 3. Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind unwirksam, es sei denn, die Vereinbarung wird erst geschlossen, nachdem der Verbraucher den Unternehmer vom Mangel verständigt hat. Seite 1447
1. Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 22 DIRL und Art. 21 WKRL und stellt klar, dass von den in diesem Gesetz verankerten Bestimmungen nicht durch vertragliche Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Anderes gilt freilich ab dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher den Unternehmer vom Mangel verständigt hat; ab diesem Zeitpunkt sind abweichende Vereinbarungen wirksam. Dieser aus den Richtlinien stammenden zeitlichen Differenzierung liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass der Verbraucher, sobald er vom jeweiligen Mangel Kenntnis erlangt und diesen dem Unternehmer angezeigt hat, wegen des Bewusstseins der Mangelhaftigkeit nicht mehr Gefahr läuft, vom Unternehmer durch eine abweichende Vereinbarung übervorteilt zu werden. Und andererseits wollen die beiden Richtlinien dadurch ebenso erkennbar Vereinbarungen über die konkrete Abwicklung des Gewährleistungsfalls zulassen; konsensuale Gestaltungen darüber sollen nicht durch das Korsett der gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen behindert werden. Dieses Konzept entspricht ja auch der bisherigen Rechtslage (Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie bzw. § 9 Abs. 1 erster Satz KSchG).