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zu § 3 TKG 2003 (Lust)

Lust1. AuflJuni 2016

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

(aufgehoben durch BGBl I 102/2011) „Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes“ ein Unternehmen, das ein derartiges Netz errichtet, betreibt, kontrolliert oder zur Verfügung stellt;

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