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zu § 39 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

a) Gewerberechtlicher Geschäftsführer 1

 

(1) Der Gewerbeinhaber kann2 für die Ausübung seines Gewerbes3 einen Geschäftsführer bestellen4, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes5 und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften6 , 7 , 8 verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann9 oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat.10. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen,11 wenn

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