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zu § 39, 40 IO (Bollenberger/Spitzer)

Bollenberger/Spitzer2. AuflOktober 2022

Inhalt des Anfechtungsanspruches

 

(1) Was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, muß zur Insolvenzmasse geleistet werden; ist dies nicht tunlich, so ist Ersatz zu leisten.

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