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zu § 397 ABGB (Klingenberg)

Klingenberg3. AuflMärz 2018

b) verborgener Gegenstände

 

(1) Werden vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten Eigentümers entdeckt, so gilt sinngemäß das, was für die verlorenen Sachen bestimmt ist.

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