Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung
Wie für die Handelsspaltung ist auch bei der Steuerspaltung die Äquivalenzverletzung im Falle des Anteilstausches kein Anwendungshindernis für Art VI. Es treten vielmehr bei Vorliegen objektiver Bereicherung und subjektiver Bereicherungsabsicht die Rechtsfolgen des § 6 Abs 2 ein. Welche Bedeutung der Formulierung „außerhalb des § 38e Abs 1“ zukommt, ist allerdings unklar.