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zu § 38f UmgrStG (Hirschler)

Hirschler1. AuflNovember 1999

Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung

I. Äquivalenzprinzip

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Wie für die Handelsspaltung ist auch bei der Steuerspaltung die Äquivalenzverletzung im Falle des Anteilstausches kein Anwendungshindernis für Art VI. Es treten vielmehr bei Vorliegen objektiver Bereicherung und subjektiver Bereicherungsabsicht die Rechtsfolgen des § 6 Abs 2 ein. Welche Bedeutung der Formulierung „außerhalb des § 38e Abs 1“ zukommt, ist allerdings unklar.11Vgl Sulz, ÖStZ 1997, 372, der daraus ableitet, dass auch bei die Drittelgrenze des § 37 übersteigenden Ausgleichszahlungen § 6 Abs 2 nicht zur Anwendung kommt, wenn die Ausgleichszahlung insgesamt angemessen ist. Da der Anteilstausch insgesamt aber nicht unter Art VI fällt bei Überschreiten der Drittelgrenze, stellt sich die Frage der Erforderlichkeit dieser Bestimmung.

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