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zu § 37l KartG

3. AuflJuni 2017

Das Kartellgericht, der Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde können auf Ersuchen eines Gerichts dieses bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes unterstützen.

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Ein an das KartGer, die BWB und/oder den BKAnw gerichtetes „Ersuchen“ des Gerichtes, bei dem die Klage auf Ersatz des durch eine Wettbewerbsrechtsverletzung zugefügten Schadens anhängig ist, hat nach den Regeln der ZPO unter Wahrung der Parteienrechte zu erfolgen (vgl EB RV KaWeRÄG 2017).

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