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zu § 37f KartG

3. AuflJuni 2017

(1) Die beklagte Partei kann in einem Verfahren über den Ersatz des Schadens aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung die Einrede erheben, dass die klagende Partei den sich aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung ergebenden Preisaufschlag ganz oder teilweise weitergegeben hat. Dafür ist die beklagte Partei beweispflichtig. Die erfolgreiche Einrede lässt das Recht der klagenden

Seite 512

Partei unberührt, Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns zu fordern.

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