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zu § 37 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Informationen über zusätzliche Entgelte oder Ermäßigungen

 

(1) Verlangt ein Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt oder bietet eine Ermäßigung an, hat er dies vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs dem Zahler mitzuteilen.

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