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zu § 37 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Integrierte Betriebe 1

 

(1) 2Gewerbetreibende3 , 4 dürfen, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist5, Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes in ihren Betrieb einbeziehen6, wenn dies im Rahmen eines Gesamtbetriebes erfolgt7 , 8 , 9; sie haben hiefür einen Arbeitnehmer10, der den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringt11 und der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig12 ist, hauptberuflich13 im Betrieb zu beschäftigen (integrierter Betrieb). Der Befähigungsnachweis gilt als erbracht, auch wenn der Arbeitnehmer die allenfalls vorgeschriebene Unternehmerprüfung (§ 23 [nunmehr § 25])14 nicht abgelegt hat. Für das Rauchfangkehrergewerbe gelten zusätzlich die für dieses Gewerbe festgelegten besonderen Voraussetzungen15.

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